Unterstiftungen

Nach § 4 Abs. 4 der Satzung können Zustiftungen ab einem Betrag von 50.000 € durch den Zustifter bestimmten Zwecken der Bürgerstiftung zugeordnet werden. Sie können auf Wunsch des Zustifters einen eigenen Fonds bilden und mit seinem Namen verbunden werden.“

1.    Den Christel und Rudolf Stumpp Stifterfonds.

2.   Die Stiftung Willi Martin